Mehrwertsteuersätze, Tages- und Kilometerpauschalen sowie E-Archivierung in der Schweiz

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Mehrwertsteuersätze, Tages- und Kilometerpauschalen sowie E-Archivierung in der Schweiz
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Mehrwertsteuersätze in der Schweiz

Die Schweiz erhebt die Mehrwertsteuer (MwSt) in unterschiedlichen Sätzen auf verschiedene Waren und Dienstleistungen:

1. Mehrwertsteuer - 8.1%

Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % gilt in der Schweiz für alle steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen, es sei denn, es greift eine spezielle Regelung für den ermäßigten Satz.

2. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - 3.8%

Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschließlich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.

3. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - 2.6%

Lebensmittel und Getränke (ausgenommen die in Hotels bereitgestellten); landwirtschaftliche Erzeugnisse; Wasser; Druckerzeugnisse; Arzneimittel; kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

4. Null - 0%

Ausfuhren; Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an Fluggesellschaften.

Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/en/home/value-added-tax/vat-rates-switzerland.html  

Tagespauschalen in der Schweiz

Art. 327a:

  • Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

  • Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

  • Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de 

Kilometerpauschalen in der Schweiz

Die Kilometerpauschale, die Sie für die geschäftliche Nutzung Ihres Privatfahrzeugs geltend machen können, beträgt CHF 0,70 pro gefahrenem Kilometer und deckt alle Kosten wie Treibstoff, Reparaturen und Versicherung ab.

Der Touring Club Schweiz (TCS) veröffentlicht jährlich eine Übersicht der geltenden Kilometerkosten, basierend auf dem Fahrzeugtyp. Für 2025 beträgt die durchschnittliche Kilometerkostenpauschale CHF 0,76.

Quelle: https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php

Elektronische Archivierung und Aufbewahrungsfristen in der Schweiz

Art. 958f

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.

  • Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege verstanden werden können.

  • Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden.

Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:

a. unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger;

b. veränderbare Informationsträger, wenn:

  1. technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren),

  2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch «Zeitstempel»),

  3. die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden, und

  4. die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.

Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).

Quellen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/en#part_4/tit_32/sec_1/lvl_C

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/216/de