Verpflegungspauschalen für Dienstreisen ins Ausland

Lesedauer: 2 min
Feb 12, 2021
Jeder reisende Mitarbeiter und Unternehmer kennt sie: die Verpflegungspauschale. Sie ist Teil der Reisekostenpauschale, zu der auch die Übernachtungspauschale und die Kilometerpauschale gehören.
 
Neben der Verpflegungspauschale für das Inland (Reisen innerhalb Deutschlands), gelten für Dienstreisen ins Ausland abweichende Werte. 
 
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Verpflegungspauschalen für das Ausland sowie einige Beispiele.
 

Verpflegungspauschalen Ausland 2024

Die Liste des BMF umfasst über 180 Länder sowie Landesteile, für die teilweise erheblich höhere Verpflegungspauschalen gelten, als für das Inland. 

Nachstehend finden Sie eine selektive Länderübersicht für einige der beliebtesten Reiseziele für deutsche Dienstreisende.

Land

Verpflegungspauschale
bei Abwesenheit 8-24 Std.

Verpflegungspauschale
bei Abwesenheit > 24 Std.
Niederlande € 32 € 47
Belgien € 40 € 59
Schweiz - Genf € 44 € 66
Schweiz - übriges Land € 43 € 64
Österreich € 33 € 50


Quelle: BMF. Die komplette Liste der Verpflegungspauschalen für das Ausland für 2024 entnehmen Sie der Website des BMF.

Anspruch auf die Verpflegungspauschale

Der Reisende hat gegenüber seinem Arbeitgeber keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale. Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

In der Praxis wird die Verpflegungspauschale nicht von allen Unternehmen gezahlt. 

Erhält der Mitarbeiter keine Spesen, kann er diese jedoch bei seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Für die Verpflegungspauschale gilt aktuell ein jährlicher Freibetrag von € 1.230 (Stand: 2023).

Berechnung der Verpflegungspauschale

Seit 2014 gibt es statt drei nur noch zwei Spesensätze: die kleine Pauschale für eine Abwesenheit von 8 - 24 Stunden und die große Pauschale für eine mehr als 24-stündige Abwesenheit.

Genau wie beim Inland wird auch bei den Auslandspauschalen zwischen großer und kleiner Pauschale entschieden. 

Hierbei ist unter anderem folgendes zu beachten:

  • Für An- und Abreisetage wird die kleine Pauschale berechnet.
  • Bei An- und Abreise mit Tätigkeit wird der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes berücksichtigt.
  • Für Zwischentage zwischen zwei Reisen gilt die Pauschale des Ortes, den der Reisende vor 24 Uhr erreicht hat.
  • Schließt sich eine weitere Reise an die erste an, wird die Verpflegungspauschale für den Ort, den der Reisende vor 24 Uhr erreicht hat, angesetzt.

Besonderheiten bei der Berechnung der Verpflegungspauschale

Die Verpflegungspauschale steht dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung. Eine Ausnahme ergibt sich in dem Fall, da der Arbeitgeber oder ein Dritter, beispielsweise ein Kunde, für die Kosten einer Mahlzeit aufkommt. Ist ein Frühstück im Übernachtungspreis, den der Arbeitgeber bezahlt, inbegriffen, wird die Tagespauschale um 20% gekürzt.

Wird der Mitarbeiter von einem Kunden zum Mittag- oder Abendessen eingeladen, beträgt die Kürzung des Tagessatzes 40%.

Erfahren Sie mehr zum Thema Kürzungen der Verpflegungspauschale.

Hinweis: Die in diesem Artikel genannten Informationen dienen der groben Orientierung zum Thema, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Beim Thema Reisekosten gibt es zahlreiche Regeln und Ausnahmen zu beachten. Konsultieren Sie stets einen Steuerberater.

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