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Sonntags­zu­schlag & Feier­tags­zu­schlag: Gesetz­li­cher Anspruch und Berech­nung (mit Beispie­len)

Löhne und Gehälter werden entweder auf Monats- oder auf Stundenbasis bezahlt. Und welcher Arbeitnehmer freut sich nicht über Zuschläge auf den Grundlohn! Neben Extrazahlungen für Nachtarbeit gibt es auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Aber ist der Sonn- und Feiertagszuschlag gesetzlich verankert? Und wer hat Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag? Wie hoch ist der Zuschlag und ist er steuerfrei?

Nachfolgend klären wir sämtliche Fragen rund um den Zuschlag für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Gesetzliche Regelungen für den Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag

Im Gegensatz zum Nachtzuschlag gibt es für den Sonn- und Feiertagszuschlag keine gesetzliche Zahlungsverpflichtung. Gesetzliche Regelungen bezüglich Sonn- und Feiertagsruhe sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 9 und Ausnahmen dazu in § 10 aufgeführt.

Ein Mitarbeiter kann also keinen Zuschlag von seinem Arbeitgeber einfordern, wenn er an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet. Daher ist es wichtig, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags abzuklären, ob das Unternehmen einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit zahlt.

Ausnahmeregelungen für den Sonn- und Feiertagszuschlag

Da manche Branchen durchgehend arbeiten müssen, um die Versorgung oder Sicherheit von Mensch & Tier sicherzustellen, sieht das Gesetz Ausnahmeregelungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Es handelt sich hier um Branchen, die einen Beitrag zur medizinischen oder wirtschaftlichen Versorgung leisten. Dazu gehören:

  • Rettungsdienste (Krankenwagen, Feuerwehr)
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Polizei und Bundeswehr (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung)
  • Landwirtschaft und Tierhaltung (auch Tierärzte)
  • Bewachung (Gebäude, Personen)
  • Öffentlicher Personenverkehr
  • Medien (Radio, TV, Presse)
  • Kirchen und Gebetshäuser
  • Gastronomie, Hotelbranche
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Messen, Märkte und Volksfeste

Um die an Sonn- und Feiertagen arbeitenden Menschen zu kompensieren, wurde in § 11 ArbZG der sogenannte Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit aufgenommen. Es gilt, dass mindestens 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei sein müssen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Ausgleichstage für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu bieten.

Wer hat Anspruch auf Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag

Sie haben Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag, sofern dies in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. In vielen Unternehmen wird der Sonn- und Feiertagszuschlag gezahlt, um Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, an einem gewöhnlich beschäftigungsfreien Tag zur Arbeit zu erscheinen.

Für die Zahlung des Sonn- und Feiertagzuschlags gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Arbeitsvertrag aufgenommen.
  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Tarifvertrag verankert.
  • Die Betriebsvereinbarung sieht einen Sonn- und Feiertagszuschlag vor.
  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag wurde vom Arbeitgeber freiwillig über einen längeren Zeitraum gezahlt. Ähnlich einem freiwillig gezahlten Weihnachtsgeld spricht man dann von einer “betrieblichen Übung” und die freiwillige Zahlung wird verpflichtend.

Wie hoch sind Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag?

Der Sonn- und Feiertagszuschlag darf maximal 50 % des Bruttostundenlohns betragen. Fällt ein Sonntag auf einen Feiertag, wird der Zuschlag nicht doppelt gezahlt, sondern richtet sich nach dem maximalen Feiertagszuschlag. Leistet ein Mitarbeiter zusätzlich zur Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch Nachtarbeit, können nach Absprache ein Feiertagszuschlag plus ein Nachtzuschlag gezahlt werden.

Berechnung am Beispiel

Sonn- und Feiertagszuschläge sind einfach anhand des Bruttostundenlohns zu berechnen. Nachfolgend sehen Sie ein Beispiel für eine Kombination von mehreren Zuschlägen innerhalb eines Monats.

3 Tage Sonntagsarbeit x (€ 30/Std + 40 % Zuschlag) = 3 x € 42 = € 126
1 Tag Feiertagsarbeit x (€ 30/Std + 50 % Zuschlag) = 1 x € 45 = € 45
4 Tage Nachtarbeit x (€ 30/Std + 50 % Zuschlag) = 4 x € 45 = € 180
Steuerfreier Mehrverdienst = € 351

Steuerliche Regelungen für den Sonn- und Feiertagszuschlag

Der steuerliche Aspekt der Sonn- und Feiertagsarbeit ist in § 3b EStG geregelt. Sofern der Sonn- und Feiertagszuschlag 50 % des Bruttolohns nicht übersteigt, ist er steuerfrei. Auch darf der Bruttolohn, ähnlich wie beim Nachtzuschlag, die Höchstgrenze von € 50 nicht übersteigen. Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt ein maximaler Stundenlohn von € 25. Ausnahmeregelungen gelten für den 1. Mai und den 1. Weihnachtsfeiertag.

Die Zahlung des Sonn- und Feiertagszuschlags ist nicht nur für festangestellte Vollzeitmitarbeiter, sondern ebenfalls für Teilzeitkräfte und Minijobber möglich. Zudem darf auch bei Kurzarbeit ein Sonn- und Feiertagszuschlag gezahlt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Veröffentlicht am 07 Okt. 2022

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