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Die wichtigs­ten Beihil­fen und Zuschläge für Arbeit­neh­mer erklärt

Natürlich erhalten Arbeitnehmer einen geregelten Lohn oder ein festes Gehalt, aber wer freut sich nicht über einen Zuschlag aufs Einkommen? Nachstehend haben wir die wichtigsten Beihilfen und Zuschläge übersichtlich zusammengestellt. So wissen Sie, mit welchen Extras Sie aktuell rechnen dürfen.

Gesetzliche und freiwillige Beihilfen und Zuschläge

Zunächst unterscheiden wir zwischen Beihilfen und Zuschlägen, die der Arbeitgeber oder der Staat zahlen muss und freiwilligen Zahlungen, zu denen ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. Aufwendungen, die nicht seitens des Arbeitgebers erstattet werden, können in der Regel bei der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Gesetzliche Beihilfen und Zuschläge

Definition und Ziele der Compliance

Sobald Arbeitnehmer mit ihren Werbungskosten und anderen beruflich bedingten Ausgaben plus der Homeoffice Pauschale auf einen Betrag von mehr als € 1.200 kommen, profitieren sie von der Homeoffice Pauschale. Die Homeoffice Pauschale wird nämlich in die Werbungskostenpauschale eingebunden. Arbeitnehmer, die den jährlichen Freibetrag von € 1.200 inklusive Aufwendungen für das Homeoffice nicht überschreiten, haben demnach keinen Vorteil.

Eine weitere Voraussetzung, dass das Homeoffice vom Finanzamt anerkannt wird, ist die Anordnung des Chefs, im Homeoffice zu arbeiten. Wer freiwillig zu Hause arbeitet, obwohl im Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, geht leer aus. Eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice gibt es jedoch aktuell nicht. In unserem Artikel über das Homeoffice erfahren Sie weitere Details.

Kilometergeld (dienstliche Fahrten)

Beim Kilometergeld wird zwischen einer Erstattung für dienstlich veranlasste Fahrten und Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg unterschieden. Eine tatsächliche Erstattung der Fahrtkosten bei Dienstreisen bedeutet, dass der Arbeitnehmer anhand von Belegen (Bus- und Bahntickets, Tankquittungen) die exakten Ausgaben vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Diese Pflicht des Arbeitgebers zur Auslagenerstattung ist in § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt und in unserem Blog nachzulesen.

Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener. Die Mobilitätsprämie wurde für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 eingeführt und wird mittels der erhöhten Entfernungspauschale berechnet. Da Geringverdiener keine Steuern zahlen und daher auch keine Werbungskosten geltend machen können, sollen diese mit der Mobilitätsprämie entlastet werden. Die rechtlichen Grundlagen der Mobilitätsprämie sind in den §§ 101 bis 109 des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.

Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie

Um die Mobilitätsprämie zu erhalten, müssen Arbeitnehmer und Selbständige die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die erste Tätigkeitsstätte muss mindestens 21 km vom Wohnort entfernt sein.
  2. Das zu versteuernde Einkommen muss unterhalb des Grundfreibetrags liegen.
  3. Die Werbungskostengrenze von 1.200 Euro muss überschritten werden.
  4. Die errechnete Mobilitätsprämie muss mehr als 10 Euro betragen.

Das benutzte Verkehrsmittel ist sowohl für die Berechnung der Entfernungspauschale als auch für die Berechnung der Mobilitätsprämie irrelevant. Die Mobilitätsprämie gibt es für Arbeitnehmer und Selbständige.

Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie

Beträgt der einfache Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer, erhalten Arbeitnehmer 14 % Mobilitätsprämie zusätzlich zur erhöhten Pendlerpauschale. Arbeitnehmer, die weniger als 20 Kilometer Arbeitsweg haben oder mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Eingangssteuersatzes (10.347 für Alleinstehende und 20.694 beim Splitting) liegen, haben keinen Anspruch auf die Mobilitätsprämie. Auch muss der jährliche Freibetrag für Werbungskosten von derzeit 1.200 Euro überschritten werden, um in den Genuss der Mobilitätsprämie zu kommen.

Möchten Sie genauer wissen, wie die Mobilitätsprämie berechnet wird? Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag zur Mobilitätsprämie.

Nachtzuschlag

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Die nächtliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden betragen. Alternativ kann eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für jede zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr) geleistete Arbeitsstunde gewährt werden. Auch eine Kombination beider Möglichkeiten ist erlaubt und liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In unserem Artikel über den Nachtzuschlag erfahren Sie weitere Einzelheiten zu Anspruch und Höhe.

Freiwillige Beihilfen und Zuschläge

Reisekostenpauschalen

Zu den Reisekostenpauschalen zählen die Verpflegungspauschalen (Spesen) und die Übernachtungspauschalen. Die Zahlung seitens des Arbeitgebers ist freiwillig. Zahlt der Arbeitgeber keine Reisekostenpauschalen, kann der Arbeitnehmer diese bei der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Alle Höchstwerte für Verpflegung und Übernachtung sind in der Tabelle des BMF zu finden, die jährlich aktualisiert wird. Die Pauschalen können mit der Reisekostenapp von Mobilexpense einfach und automatisch berechnet werden.

Entfernungspauschalen (für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte)

Viele Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber ihre täglichen oder wöchentlichen Fahrten von und zur Arbeitsstätte erstattet, wenn sie diese mit ihrem Privatfahrzeug bewältigen. Dies ist entweder eine exakte Erstattung, die der Arbeitnehmer anhand eines Fahrtenbuchs und mit Tankbelegen deklariert oder eine pauschale Vergütung, die sogenannte Pendlerpauschale.

Diese Gelder sind bis zur Maximalhöhe von 30ct/km (bis 20 km einfache Entfernung) und bis 38 ct/km (ab dem 21. Kilometer) steuerfrei. Steht dem Arbeitnehmer jedoch ein Dienstwagen für seine privaten und Fahrten von und zum Arbeitsort zur Verfügung, wird dies als ‘geldwerter Vorteil’ angesehen, der als zusätzliches Einkommen, als ein Sachbezugswert, zu versteuern ist.

Die Erstattungen für Fahrtkosten von und zur Arbeitsstelle sind jedoch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Erstattet ein Arbeitgeber diese Fahrtkosten, kann dies anhand der sogenannten Pendlerpauschale geschehen. Erhält der Mitarbeiter keine Pendlerpauschale, kann er die Kosten für den Arbeitsweg bei seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem ausführlichen Beitrag über die Entfernungspauschale.

Sonn- und Feiertagszuschlag

Im Gegensatz zum Nachtzuschlag gibt es für den Sonn- und Feiertagszuschlag keine gesetzliche Zahlungsverpflichtung. Gesetzliche Regelungen bezüglich Sonn- und Feiertagsruhe sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 9 und Ausnahmen dazu in § 10 aufgeführt.

Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag

Sie haben Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag, sofern dies in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. In vielen Unternehmen wird der Sonn- und Feiertagszuschlag gezahlt, um Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, an einem gewöhnlich beschäftigungsfreien Tag zur Arbeit zu erscheinen.

Für die Zahlung des Sonn- und Feiertagzuschlags gibt es mehrere Voraussetzungen, die wir in unserem ausführlichen Beitrag zum Sonn- und Feiertagszuschlag näher erläutert haben.

Erholungsbeihilfe

Die Erholungsbeihilfe für den Urlaub oder die Genesung des Mitarbeiters kann als motivierender Zuschuss oder Extrabonus gesehen werden. Muss ein Arbeitnehmer nach einer Krankheit in einer Kur genesen oder plant er seinen Erholungsurlaub, kann er Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten. Unter den Begriff Arbeitnehmer fallen Festangestellte, Teilzeitkräfte, Studenten und Minijobber. Die Erholungsbeihilfe ist, gleich dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

Versteuerung der Erholungsbeihilfe

Wird die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschal versteuert und bleibt sie unter den jährlichen Höchstwerten, ist sie sozialversicherungsfrei. Dies ist im EStG, § 40 “Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen” verankert. In den Genuss der sozialversicherungsbefreiten Erholungspauschale kommen Arbeitnehmer jedoch nur, wenn das Erholungsgeld bestimmte Höchstbeträge (pro Jahr) nicht überschreitet. Diese sind:

  • € 156 für einen Arbeitnehmer
  • € 104 für den Ehepartner
  • € 52 pro Kind

Für einen Arbeitnehmer mit Ehepartner und zwei Kindern bedeutet das ergo eine Extrazahlung von € 364 pro Jahr.

Werden die Höchstbeträge auch nur um 1 Cent überschritten, wird die gesamte Erholungsbeihilfe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Erholungsbeihilfe.

Erleichtern Sie sich Ihre Buchhaltung mit Mobilexpense

Beihilfen und Zuschläge für Arbeitnehmer ändern sich entsprechend der Wirtschaftslage. Für 2023 wurden einige Werte angepasst. Folgen Sie unseren aktuellen Blogs, sind Sie stets auf der Höhe, wenn sich beispielsweise die Pauschale für das Homeoffice oder das Kilometergeld ändern. Die anspruchsvolle und zeitaufwändige Berechnung Ihrer Reisekostenpauschalen vermeiden Sie durch Nutzung der praktischen Reisekosten-App von Mobilexpense. Sie geben lediglich die Daten der Reise ins System ein, den Rest erledigt die App für Sie.

Jedes Jahr werden die Höchstwerte für das Kilometergeld und die Reisekostenpauschalen (Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung) gemäß den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für die App angepasst. So sind Sie dank unserer Reisekosten-App immer auf dem aktuellen Stand. Natürlich können Sie auch eigene Daten in das System eingeben und die App mit diesen arbeiten lassen.

Veröffentlicht am 27 Jan. 2023

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