Verpflegungspauschalen & Sachbezugswerte: Unterschiede und aktuelle Werte

Lesedauer: 2 min
Dez 22, 2021
Ob Dienstreise, Dienstwohnung oder Dienstwagen - in Deutschland reisen viele Arbeitnehmer geschäftlich. Natürlich müssen Arbeitnehmer nicht auf den Kosten einer dienstlich veranlassten Reise sitzen bleiben. 
 
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Regeln und Werten rund um das Thema Reisekosten, Verpflegung und Unterkunft aufgestellt.
 
Zu den bekanntesten gehören die Verpflegungspauschalen und die Sachbezugswerte. In diesem Artikel erfahren Sie einige Grundlagen zu beiden Themen sowie aktuelle Werte für 2024.
 

Verpflegungspauschale

Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen einer dienstlich veranlassten Fahrt mehr als 8 Stunden außer Haus, steht ihm die sogenannte Verpflegungspauschale zu. Diese gilt für den Fall, dass dem Arbeitgeber keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird und er keine Erstattung seiner Aufwendungen in tatsächlicher Höhe erhält.

Für Deutschland gelten die folgenden Werte:

  • € 14 für eine Abwesenheit ab 8 Stunden (kleine Pauschale)
  • € 28 für eine Abwesenheit ab 24 Stunden (große Pauschale)
  • € 14 für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise

(*) Hinweis: Die oben genannten Werte beziehen sich auf 2023. Die Werte für das Jahr 2024 werden voraussichtlich erhöht: €15 (statt €14) für den kleinen Spesensatz sowie €30 (statt €28) für den großen Spesensatz. Die Werte sind jedoch noch nicht definitiv, da sich die Verabschiedung des Wachstumsförderungsgesetzes verzögert. (Stand 01.01.2024)

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der Verpflegungspauschale durch den Arbeitgeber hat. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Verpflegung nicht (weder in tatsächlicher Höhe, noch über die Verpflegungspauschale), kann er diese über die jährliche Einkommenssteuererklärung geltend machen.

In Sachen Verpflegungspauschale gibt es zahlreiche Regeln und Ausnahmen zu beachten. Zu den wichtigsten Besonderheiten gehören die Kürzungen der Verpflegungspauschale und die Dreimonatspflicht

Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Neben den Verpflegungspauschalen gibt es die Sachbezugswerte für Verpflegung. Bei diesen beiden Begriffen handelt es sich jedoch um ein völlig anderes Konzept. Daher ist es wichtig, dass Arbeitnehmer den Unterschied kennen.

Die Verpflegungspauschale ist eine Art pauschale Erstattung zur Deckung der Kosten, die einem Arbeitnehmer auf einer dienstlich veranlassten Reise entstanden sind. Sachbezugswerte für Verpflegung hingegen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nicht in Form von Geld enthält. Ein klassisches Beispiel dafür sind Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Für die Sachbezugswerte gelten demnach komplett andere Regeln, als für die Verpflegungspauschalen. 

Der Monatswert für den Sachbezug Verpflegung beträgt ab dem 1.1.2024 € 313. 

  • Frühstück: € 65 / Monat bzw. € 2,17 / Tag
  • Mittagessen: € 124 / Monat bzw. € 4,13 / Tag
  • Abendessen: € 124/ Monat bzw. € 4,13 / Tag

Im Gegensatz zu der Verpflegungspauschale (siehe Hinweis zur Gültigkeit oben), hat der Bundesrat der Änderung der Sozialversicherungsentgeldverordnung am 27. November 2023 zugestimmt. Somit sind die Sachbezugswerte 2024 zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten (Stand: 1.1.2024).

Kürzungen, Besonderheiten, Ausnahmen

Insbesondere rund um das Thema Verpflegung und Unterkunft gibt es zahlreiche Regeln, aber auch viele Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten, die nicht Gegenstand dieses Artikels sind. 

So gibt es unter anderem Kürzungen zu beachten (sowohl bei der Verpflegungspauschale als auch bei den Sachbezugswerten). 

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