Reverse Charge Verfahren

Lesedauer: 2 min
Aug 24, 2021
Handeln Sie international? Bieten Sie Dienstleistungen im EU-Ausland an oder beziehen Sie selbst Dienstleistungen oder Produkte aus einem anderen EU-Land? Dann haben Sie möglicherweise schon von dem Reserve-Charge-Verfahren gehört.
 
In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Grundlagen des Reverse Charge Verfahrens, insbesondere für Produkte/Dienstleistungen innerhalb der EU.
 

Was bedeutet Reverse Charge?

Reverse Charge bedeutet “Umkehr der Steuerschuld”. Es handelt sich um eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer, bei der die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger (Kunden) verlegt wird.

Diese Regelung dient insbesondere der Vereinfachung des länderübergreifenden Handels. Insbesondere der Austausch von Dienstleistungen und Produkten im EU-Ausland wird hiermit erleichtert.

Die Steuerschuldumkehr (Reverse Charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.

Reverse Charge in der EU

Viele deutsche Unternehmen, die Leistungen oder Produkte aus dem EU-Ausland beziehen oder selber vertreiben (an Unternehmer im EU-Ausland), nutzen die Vorteile des Reserve Charge Verfahrens.

Bei Rechnungen zwischen zwei Unternehmern aus zwei verschiedenen EU-Ländern (z.B. Deutschland und Österreich) wird zwischen innergemeinschaftlicher Leistung (für Dienstleistungen) und innergemeinschaftlicher Lieferung (für Waren) unterschieden.

Innergemeinschaftliche Leistung

Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung gilt diese am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Das Umsatzsteuerrecht des Leistungsempfängers kommt zur Anwendung, was bedeutet, dass der Empfänger der Dienstleistung Schuldner der Umsatzsteuer wird, die er jedoch sogleich als Vorsteuer abziehen kann, wenn er dazu berechtigt ist.

Dieses Verfahren wird Reverse Charge Verfahren genannt, da die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht. Rechnungen werden Netto, ohne Umsatzsteuerbetrag, ausgestellt.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird eine grenzüberschreitende Lieferung (innerhalb der EU) im Staat des Beginns des Transports von der Umsatzsteuer freigestellt. Der verkaufte Gegenstand ist tatsächlich von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zu transportieren.

Die Steuerschuld wird im Land des Erwerbers sichergestellt. Auf der Rechnung des Verkäufers muss der Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung stehen. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 18b UStG in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen anzugeben. Der Unternehmer hat diese in einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Übrigens, die Übertragung der Steuerschuld gilt nicht nur für Leistungen und Lieferungen an/von Unternehmern aus dem EU-Ausland. Eine Übersicht aller Leistungen, bei denen es zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, finden Sie in § 13b des UStG.

Voraussetzung für das Reverse Charge Verfahren

Eine elementare Voraussetzung, um von den Vorteilen einer innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Leistung Gebrauch zu machen, ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Ein Unternehmer, das Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt und darf auf seinen Rechnungen den Vermerk Reverse Charge eintragen. 

Um eine Rechnung mit dem Vermerk Reverse Charge von einem Lieferanten zu erhalten, muss eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden. Im Gegenzug müssen Sie auch Sie als Lieferant über eine gültige USt-ID Ihres geschäftlichen Kunden im Ausland für Ihre internationale Rechnung verfügen.

Ist ein Unternehmen als sogenanntes Kleinunternehmen angemeldet, besteht  kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Demnach dürfen Kleinunternehmer kein Gebrauch von dem Reverse Charge Verfahren machen.

Bitte beachten Sie, dass es zahlreiche Faktoren rund um das Reserve Charge Verfahren zu beachten gilt. Dieser Artikel dient lediglich dazu, einen allgemeinen Überblick zum Thema zu erschaffen, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die genauen Regeln, Anforderungen und Ausnahmen sind nicht Gegenstand dieses Artikels und sollten stets mit einem Steuerberater besprochen werden. 

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