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Reverse Charge Verfah­ren

Handeln Sie international? Sie bieten Dienstleistungen im Ausland an? Erfahren Sie, wie Sie das Reverse Charge Verfahren für die Umsatzsteuer richtig anwenden.

Voraussetzung für das Reverse Charge Verfahren

Eine elementare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Betreiben eines steuerpflichtigen Unternehmens. Ein Unternehmer, der regelmäßig erhaltene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt, ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt und darf auf seinen Rechnungen den Vermerk Reverse Charge eintragen. Ist ein Unternehmen als sogenanntes Kleinunternehmen angemeldet, darf auf den Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden und bei Einkäufen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Ob das Unternehmen zu den anmeldepflichtigen (Gewerbeamt, Gewerbeschein) oder zu den freien Berufen (nur Anmeldung beim Finanzamt) zählt, ist unerheblich.

Reverse Charge Verfahren im innergemeinschaftlicher Güter- und Dienstleistungsverkehr

Sie sind steuerpflichtiger Unternehmer, möchten jedoch Zeit, Mühe und Kosten sparen und dennoch in den Genuss der Steuererstattung bzw. der Steuerbefreiung kommen? Dies ist problemlos möglich, wenn das Unternehmen den sogenannten innergemeinschaftlichen Güter- und Dienstleistungsverkehr nutzt. Dienstleistungen, die von einem in der EU ansässigen Unternehmen für einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht werden, dürfen netto, ohne Umsatzsteuer, berechnet werden.

Für den Verkauf von Waren innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer zwar auf der Rechnung aufgeführt, muss jedoch vom Verkäufer nicht als Mehrwertsteuer abgeführt werden, wenn er den Zusatz “innergemeinschaftliche Lieferung” auf der Rechnung notiert. Statt “innergemeinschaftliche Lieferung” oder “innergemeinschaftliche Leistung” kann auch der Zusatz “Reverse Charge Verfahren” benutzt werden.

Was bedeutet Reverse Charge?

Als Reverse Charge wird ein Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer bezeichnet, wobei sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Diese Regelung dient der Vereinfachung des länderübergreifenden Handels. Das Reverse Charge Verfahren bezieht sich auf Lieferungen und Leistungen zwischen zwei Staaten. Lesen Sie nachfolgend, was dies im Einzelnen für die korrekte Behandlung der Umsatzsteuer bedeutet.

Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung gilt diese am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Dabei ist unerheblich, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Das Umsatzsteuerrecht des Leistungsempfängers kommt zur Anwendung, was bedeutet, dass der Empfänger der Dienstleistung Schuldner der Umsatzsteuer wird, die er jedoch sogleich als Vorsteuer abziehen kann, wenn er dazu berechtigt ist. Dieses Verfahren wird Reverse Charge Verfahren genannt, da die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht. Rechnungen werden Netto, ohne Umsatzsteuerbetrag, ausgestellt, da dem Rechnungsaussteller keine Mehrwertsteuer gezahlt wird.

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird eine grenzüberschreitende Lieferung (innerhalb der EU) im Staat des Beginns des Transports von der Umsatzsteuer freigestellt. Der verkaufte Gegenstand ist tatsächlich von von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zu transportieren. Die Steuerschuld wird im Land des Erwerbers sichergestellt. Auf der Rechnung des Verkäufers muss der Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung stehen. Der Erwerber muss die Steuer zwar zunächst abführen, kann diese jedoch sogleich als Vorsteuer geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er bezahlt also nur den Nettowert der gekauften Ware. Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen müssen müssen nach § 18b UStG in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen angegeben werden. Der Unternehmer hat diese in einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

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Veröffentlicht am 24 Aug. 2021