Nachtzuschlag: Anspruch, Berechnung und Ausnahmen (mit Beispielen)
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Die meisten Arbeitnehmer bevorzugen eine geregelte Arbeitszeit tagsüber. Es gibt jedoch einige Branchen und Tätigkeiten, in denen Nachtarbeit erforderlich ist. Stellen Sie sich eine Fabrik vor, in der 24/7 die Maschinen laufen müssen. Nicht jeder kommt in den Genuss der Tagschicht. Andererseits lieben auch viele Menschen die Nachtarbeit, wenn sie sich beispielsweise mit dem Partner bei der Kinderbetreuung abwechseln.
Da Nachtarbeit gewöhnlich körperlich und geistig anstrengender ist als eine Tagestätigkeit, da sie unserem natürlichen Lebensrhythmus widerspricht, wurde vor Jahren der sogenannte Nachtzuschlag eingeführt, um der Nachtarbeit mehr Anreiz zu geben und die manchmal schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu kompensieren.
Was ist Nachtarbeit?
Unter Nachtarbeit versteht man gemäß § 2 ArbZG eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Für Bäckereien gilt ein Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
Gesetzliche Regelungen für den Nachtzuschlag
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Die nächtliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden betragen. Alternativ kann eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für jede zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr) geleistete Arbeitsstunde gewährt werden. Auch eine Kombination beider Möglichkeiten ist erlaubt und liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Wer hat Anspruch auf Nachtzuschlag
Jeder Arbeitnehmer, der mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit arbeitet, hat Anspruch auf den Nachtzuschlag. Außerdem muss der Arbeitnehmer mindestens 48 Tage pro Jahr Nachtarbeit verrichten. Dazu gehören auch nächtliche Tätigkeiten im Rahmen von Wechselschichten.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Die Höhe des Nachtzuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt. Das Arbeitszeitgesetz spricht nur von einer angemessenen Höhe des Nachtzuschlags. In der Praxis bedeutet das im Normalfall eine Zulage von 25 % auf den Bruttostundenlohn. Wird eine geringe Arbeitsbelastung konstatiert oder handelt es sich bei der Nachtarbeit um einen Bereitschaftsdienst, darf der Arbeitgeber den Nachtzuschlag nach unten korrigieren.
Berechnung des Nachtzuschlags
Für die Berechnung des Nachtzuschlags kann eine einfache Formel angewendet werden:
Anzahl der Arbeitsstunden (Nacht) x Bruttolohn (Std.) x % Nachtzuschlag = Zuschlag gesamt.
Dieser errechnete Zuschlag wird auf den normalen Arbeitslohn gezahlt und ist ein steuerfreier Mehrverdienst.
Steuerliche Regelungen für den Nachtzuschlag
Der Nachtzuschlag ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag auf den Bruttolohn, sofern er 25 % nicht übersteigt. Bei Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr liegt der Höchstsatz bei 40 %. Der Bruttolohn darf inklusive Nachtzuschlag nicht höher als € 50 sein. Verdient der Arbeitnehmer insgesamt mehr als € 50 pro Stunde, muss er den Mehrverdienst versteuern.
Beispiele, wann (kein) Anspruch auf Nachtzuschlag besteht
Nachtzuschlag wird gezahlt, wenn:
- der Arbeitnehmer jährlich mindestens 48 Tage Nachtarbeit verrichtet.
- die Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr (bzw. 22 und 5 Uhr) liegt und mindestens zwei Stunden beträgt.
- Wechselschichten (Rollsystem) mindestens 48 Mal pro Jahr für mindestens 2 Stunden in die Nachtzeit fallen.
Nachtzuschlag wird nicht gezahlt, wenn:
- ein Arbeitnehmer beispielsweise drei Wochen die Nachtschicht für einen kranken Kollegen übernimmt.
- ein Mitarbeiter zwar mehrmals im Jahr Urlaubsvertretungen übernimmt, jedoch nicht auf mindestens 48 Tage Nachtarbeit kommt.
- die Schicht eines Arbeitnehmers beispielsweise von 18 bis 24 Uhr dauert. Nur eine Stunde fällt in die Zeit des Nachtzuschlags. Gleiches gilt für eine Arbeitszeit von 5 bis 12 Uhr.
Ausnahmeregelungen für den Nachtzuschlag
Die Regeln für den Nachtzuschlag sind im Arbeitszeitgesetz eindeutig dokumentiert. Aber es gibt Ausnahmen. Arbeitet ein Mitarbeiter dauerhaft in der Nachtzeit, darf der Nachtzuschlag aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastung auf 30 % erhöht werden. In Ausnahmefällen darf statt acht Stunden auch zehn Stunden Nachtarbeit verrichtet werden, wenn die Mehrarbeit durch entsprechend kürzere Nachtschichten ausgeglichen wird.
Für Minderjährige gilt gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz ein Nachtarbeitsverbot, daher kommen diese Arbeitnehmer nicht in den Genuss des Nachtzuschlags. Für Schwangere und Stillende während des Mutterschutzes besteht zusätzlich zum Verbot der Nachtarbeit sogar ein Beschäftigungsverbot, das allerdings zum 1. Januar 2018 gelockert wurde, sofern keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die Mitarbeiterin selbst den Wunsch zum Arbeiten äußert. Ausnahme für Minderjährige ab 16 Jahren gelten in einzelnen Branchen, beispielsweise für Bäckerlehrlinge, die Landwirtschaft und das Schaustellergewerbe.
Veröffentlicht am 30 Sept. 2022