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Inter­na­tio­nale Rechnung erstel­len

Jedes Unternehmen muss seine Dienstleistungen, Ein- und Verkäufe schriftlich dokumentieren. Für kleine Anschaffungen reicht oftmals ein Beleg oder eine handelsübliche Kassenquittung, für Leistungen über € 250 muss eine Rechnung die Umsatzsteuer des Bruttowarenwerts ausweisen oder, wie beispielsweise bei länderüberschreitenden Dienstleistungen, erst gar nicht auf der Rechnung aufgeführt sein. Lesen Sie nachstehend, wie Sie Ihren im Ausland ansässigen Geschäftspartnern eine vollständige und gesetzeskonforme internationale Rechnung ausstellen.

Pflichtangaben jeder internationalen Rechnung

Sind Sie steuerpflichtiger Unternehmer, besitzen Sie nicht nur eine Steuernummer des für Sie zuständigen Finanzamts, sondern ebenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ob Ihr Unternehmen ein Gewerbe (Gewerbeschein) oder ein freiberufliches Unternehmen (nur Anmeldung beim Finanzamt) ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass Sie kein sogenanntes Kleinunternehmen führen, da hier die Problematik der internationalen Rechnung nicht relevant ist. Als Kleinunternehmer darf weder Mehrwertsteuer berechnet noch Vorsteuer abgezogen werden. Internationale Rechnungen werden mit einem Gesamtbetrag und dem Vermerk “Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen” erstellt.

Eine internationale Rechnung zwischen zwei steuerpflichtigen Unternehmen (B2B) muss die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Ausstellers
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • USt-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • USt-Identifikationsnummer des Empfängers (ab €10.000 Gesamtbetrag)
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Datum der Leistungserbringung
  • Art und Umfang der Leistung, Produktbezeichnung
  • Nettowarenwert der Lieferung / Leistung
  • Separat aufgeführte USt bei internationalen Leistungen (Vermerk: innergemeinschaftliche Leistung oder Reverse Charge)
  • Kein Ausweisen der USt (Vermerk: innergemeinschaftliche Lieferung oder Reverse Charge)

Maßgeblich für die obengenannte Form der internationalen Rechnung ist die Tatsache, dass sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger Regelunternehmer, also steuerpflichtig sind. Als Kleinunternehmer unterliegen Sie nicht der Steuerpflicht und dürfen daher auf Ihrer Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen. Ebenso sind Sie bei Eingangsrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen den Bruttobetrag der Lieferung oder Leistung bezahlen. Liefern oder leisten Sie als Regelunternehmer an eine im Ausland ansässige Privatperson (B2C), weisen Sie die Mehrwertsteuer Ihrer Dienstleistung oder Ware auf Ihrer Rechnung aus und bekommen diese bezahlt. Anschließend führen Sie die Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab.

Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung / Leistung

Interessant ist die internationale Rechnung für Unternehmer. Dank des Zusatzes “innergemeinschaftliche Lieferung / Leistung” oder “Reverse Charge Verfahren” wird der länderübergreifende Handel um einiges vereinfacht. Da jedes Land andere Gesetze hantiert, sollten Sie sich bei jeder internationalen Geschäftsbeziehung vor Rechnungserstellung über die für das jeweilige Land geltenden Regeln informieren.

Veröffentlicht am 12 Juli 2021