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Erholungs­bei­hilfe: Anspruch, Vorteile und Steuern

Gesunde Arbeitnehmer sind die besten Arbeitnehmer. Wird ein Arbeitnehmer jedoch krank, liegt es nicht nur im Interesse des Mitarbeiters selbst, schnell wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Viele (mentale) Krankheiten lassen sich durch eine Auszeit - den jährlichen Erholungsurlaub - vermeiden.

Auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an der Gesundheit und Leistungsfähigkeit seines Mitarbeiters, um Produktionsausfälle oder die Anstellung betriebsfremder und oft teurer Ersatzkräfte zu vermeiden.

Die Erholungsbeihilfe für den Urlaub oder die Genesung des Mitarbeiters kann als motivierender Zuschuss oder Extrabonus gesehen werden.

In diesem Artikel erklären wir, wer Anspruch auf die Erholungsbeihilfe hat, was der Unterschied zwischen Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld ist und wann die Erholungsbeihilfe steuerfrei ist.

Wer hat Anspruch auf die Erholungsbeihilfe?

Muss ein Arbeitnehmer nach einer Krankheit in einer Kur genesen oder plant er seinen Erholungsurlaub, kann er Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten. Unter den Begriff Arbeitnehmer fallen Festangestellte, Teilzeitkräfte, Studenten und Minijobber. Die Erholungsbeihilfe ist, gleich dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden

Genau wie das Urlaubsgeld ist auch das Erholungsgeld zweckgebunden. Die Erholungsbeihilfe kann in folgenden Fällen gezahlt werden:

  1. Urlaub (zur Erholung, nicht für eine Nebentätigkeit)
  2. Kur (Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit)
  3. Klinikaufenthalt
  4. Fitness- und Wellnessbehandlungen

Das Gesetz ist hier recht großzügig - eine exakte Definition für Urlaubszwecke gibt es nicht. Wichtig ist, dass Auszeiten wie Urlaub zum Zwecke der Erholung und nicht zur Ausübung eines Zweitjobs dienen.

Wie und wann wird Erholungsbeihilfe gezahlt?

Erholungsbeihilfe kann als Sachbezug oder als Barzuschuss gezahlt werden. Wichtig ist die zeitliche Nähe der Zahlung zum (Erholungs-)Urlaub des Arbeitnehmers. Die Zahlung der Erholungspauschale sollte daher nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Die Erholungsbeihilfe muss nicht zwangsläufig in einem Betrag gezahlt werden, sondern kann beispielsweise auf den Sommer- und Herbsturlaub aufgeteilt werden. Wichtig ist hierbei, dass der maximale Jahresbetrag nicht überschritten wird.

Erholungsbeihilfe pauschalversteuert oder steuerfrei?

Wird die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschal versteuert und bleibt sie unter den jährlichen Höchstwerten, ist sie sozialversicherungsfrei. Dies ist im EStG, § 40 “Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen” verankert. In den Genuss der sozialversicherungsbefreiten Erholungspauschale kommen Arbeitnehmer jedoch nur, wenn das Erholungsgeld bestimmte Höchstbeträge (pro Jahr) nicht überschreitet. Diese sind:

  • € 156 für einen Arbeitnehmer
  • € 104 für den Ehepartner
  • € 52 pro Kind

Für einen Arbeitnehmer mit Ehepartner und zwei Kindern bedeutet das ergo eine Extrazahlung von € 364 pro Jahr.

Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise eine Kur in Anspruch, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ist die Erholungsbeihilfe bis zu einem Betrag von € 600 steuerfrei.

Werden dem Arbeitnehmer Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands angeboten, sind diese bis zu einem Betrag von € 500 steuerfrei. Diese betriebliche Förderung der Gesundheit kann beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des mentalen Wohlbefindens (Stressabbau) oder Verbesserung der körperlichen Konstitution (Physiotherapie, Fitnesstraining) enthalten.

Werden die Höchstbeträge auch nur um 1 Cent überschritten, wird die gesamte Erholungsbeihilfe steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Erholungsbeihilfe vs. Urlaubsgeld

Da die Erholungsbeihilfe im Gegensatz zum gewöhnlichen Urlaubsgeld nicht voll versteuert werden muss, kann sie den Mitarbeitern als willkommener Extrabonus zum jährlichen Erholungsurlaub gezahlt werden. Das eine schließt das andere nicht aus: Die Erholungsbeihilfe kann zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden.

Veröffentlicht am 04 Nov. 2022

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