Vorsteuererstattung: Im Ausland gezahlte Vorsteuer zurückfordern
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Waren und Dienstleistungen, die Sie in Einzelhandelsgeschäften kaufen, sind gewöhnlich mit Preisen für den Endkunden ausgezeichnet. Das bedeutet, im Verkaufspreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Dies gilt sowohl für Deutschland als auch für das Ausland. Für eine Privatperson hat das keine Bedeutung; einen Unternehmer interessiert jedoch immer der Nettowarenwert und die Umsatzsteuer des erworbenen Produktes oder der erhaltenen Dienstleistung, da er diese zwar zunächst bezahlt, anschließend jedoch zurückfordern darf.
Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug
Eine Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Betreiben eines steuerpflichtigen Unternehmens. Ein Unternehmer, der regelmäßig Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt einreicht und seine vom Kunden erhaltene Mehrwertsteuer abführt, ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Unternehmer, der seine Firma als Kleinunternehmen angemeldet hat, weist auf seinen Rechnungen weder Mehrwertsteuer aus, noch hat er bei Einkäufen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Ob das Unternehmen zu den anmeldepflichtigen (Gewerbeamt, Gewerbeschein) oder zu den freien Berufen (nur Anmeldung beim Finanzamt) zählt, ist unerheblich.
Weitere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
In dem Antrag auf Vorsteuererstattung müssen erworbene Waren und Dienstleistungen mit Standard-Kennziffern aufgeführt werden. In einigen EU-Ländern ist die Steuererstattung bei bestimmten Ausgaben wie beispielsweise Bewirtungskosten oder Kraftstoff nicht möglich. Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Antragsteller muss bei der elektronischen Übermittlung authentifiziert sein
- Der zu vergütende Betrag muss mindestens € 400 (bzw. mind. € 50, siehe unten aufgeführte Erläuterung) betragen
Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss bis spätestens 30. September des auf die Ausstellung der Rechnung folgenden Jahres erfolgen. Für jedes Land, von dem Steuererstattung gefordert wird, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Des Weiteren dürfen Sie einen Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn Sie:
- Die erworbenen Waren und Dienstleistungen geschäftlich nutzen
- Die erworbenen Waren und Dienstleistungen für Tätigkeiten nutzen, die der Umsatzsteuer unterliegen
Verfahren zur Erstattung der Vorsteuer
Das Vorsteuervergütungsverfahren ist in Deutschland in § 18 Abs. 9 UStG und § 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein Antrag auf Vorsteuererstattung ist digital (BZStOnline-Portal) an die Finanzbehörde des Landes zu stellen, in dem das Unternehmen angemeldet ist. Die Finanzbehörde prüft den Antrag und leitet die Forderung an das Land weiter, von dem die Steuer zurückgefordert wird. Innerhalb der EU ist dieses Verfahren einheitlich, für Länder außerhalb der EU gelten teilweise andere Regelungen.
Pflichtangaben für den Vergütungsantrag
Nachfolgende Angaben sind für einen Vergütungsantrag zwingend erforderlich:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) oder Steuernummer (St-Nr.)
- Adresse für die elektronische Kommunikation
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht
- Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht
- Bankverbindung des Unternehmens (IBAN und BIC)
- Land der Erstattung
Für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung / jedes Einfuhrdokument sind außerdem folgende Angaben notwendig:
- Name und Anschrift des Verkäufers / Dienstleistungserbringers
- USt-ID-Nr. des Verkäufers / Dienstleistungserbringers
- Länderkennziffer
- Rechnungsdatum und -nummer
- Steuersatz und Währung des betreffenden Landes
- Steuerbetrag
- Kennziffer des erworbenen Produkts / der erhaltenen Dienstleistung
Sobald der Umsatz mehr als € 1000 beträgt, müssen Rechnungen auf elektronischem Weg beigefügt werden. Für Kraftstoffrechnungen liegt diese Grenze bereits bei € 250. Die Mindestvergütung ist auf € 400 beziffert, es sei denn, der Vergütungszeitraum ist ein Kalenderjahr oder betrifft den letzten Zeitraum des Kalenderjahres. In diesen Fällen liegt der Mindestvergütungsbetrag bei € 50.
Vereinfachung des Verfahrens
Sie sind steuerpflichtiger Unternehmer, möchten jedoch Zeit, Mühe und Kosten sparen und dennoch in den Genuss der Steuererstattung bzw. der Steuerbefreiung kommen? Dies ist problemlos möglich, wenn das Unternehmen den sogenannten innergemeinschaftlichen Güter- und Dienstleistungsverkehr nutzt. Dienstleistungen, die von einem in der EU ansässigen Unternehmen für einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht werden, dürfen netto, ohne Umsatzsteuer, berechnet werden. Für den Verkauf von Waren innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer zwar auf der Rechnung aufgeführt, muss jedoch vom Verkäufer nicht als Mehrwertsteuer abgeführt werden, wenn er den Zusatz “innergemeinschaftliche Lieferung” auf der Rechnung notiert. Er erhält vom Kunden lediglich den Nettowarenwert. Statt “innergemeinschaftliche Lieferung” oder “innergemeinschaftliche Leistung” kann auch der Zusatz “Reverse Charge Verfahren” benutzt werden.
Was sind innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen? Was bedeutet Reverse Charge?
Als innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung wird ein Steuerbefreiungstatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, wobei sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger Unternehmer und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Diese Regelung dient der Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Handels. Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung gilt diese am Sitz des Leistungsempfängers als erbracht. Dabei ist unerheblich, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Das Umsatzsteuerrecht des Leistungsempfängers kommt zur Anwendung, was bedeutet, dass der Empfänger der Dienstleistung Schuldner der Umsatzsteuer wird, die er jedoch sogleich als Vorsteuer abziehen kann, wenn er dazu berechtigt ist.
Dieses Verfahren wird Reverse Charge Verfahren genannt, da die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht. Rechnungen werden Netto, ohne Umsatzsteuerbetrag, ausgestellt, da dem Rechnungsaussteller keine Mehrwertsteuer gezahlt wird.
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird eine grenzüberschreitende Lieferung (innerhalb der EU) im Staat des Beginns des Transports von der Umsatzsteuer freigestellt. Der verkaufte Gegenstand ist tatsächlich von von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zu transportieren. Die Steuerschuld wird im Land des Erwerbers sichergestellt. Auf der Rechnung des Verkäufers muss der Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung stehen. Der Erwerber muss die Steuer zwar zunächst abführen, kann diese jedoch sogleich als Vorsteuer geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er bezahlt also nur den Nettowert der gekauften Ware. Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferungen müssen müssen nach § 18b UStG in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen angegeben werden. Der Unternehmer hat diese in einer zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Vereinfachen Sie Ihre Buchführung und nutzen Sie bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU die Vorteile des europäischen Steuerrechts. Haben Sie doch einmal Umsatzsteuer zahlen müssen, vergessen Sie nicht, diese zurückzufordern.
Veröffentlicht am 03 Juni 2021