10 Fakten zur Umsatzsteuer für Unternehmen
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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die auf den Verkauf bzw. den Austausch von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen erhoben wird. Die Umsatzsteuer wird in Vorsteuer (beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen) und in Mehrwertsteuer (beim Verkauf) unterteilt. Der derzeit gültige Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland für die meisten Produkte 19 % und für Produkte des Grundbedarfs 7 %. An das Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Unternehmen, Finanzbehörden und Gerichte gebunden.
Wann gilt welcher Umsatzsteuersatz?
Für den Ein- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen gilt gemäß § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Produkte, die den Grundbedarf decken. Darunter fallen die meisten Lebensmittel, Hotelübernachtungen und Beherbergung, Bücher und Zeitschriften, Gemälde und Kunstgegenstände, Speisen zum Mitnehmen und Tickets für den ÖPNV (bis 50 km). Für die ermäßigte Umsatzsteuer gibt es Regeln, jedoch auch zahlreiche Ausnahmen. In der Anlage 2 des UStG sind sämtliche Produkte aufgeführt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt.
Was müssen Unternehmen bei der Umsatzsteuer beachten?
Stellt ein Unternehmer im Inland Waren oder Dienstleistungen in Rechnung, muss er auf der Rechnung den Mehrwertsteuersatz und -betrag ausweisen, damit der Geschäftspartner die Vorsteuer abziehen kann. Dem Verkäufer / Dienstleister steht nur der Nettobetrag zu; die zunächst von seinem Kunden an ihn gezahlte Mehrwertsteuer muss er an das Finanzamt abführen.
Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen
Bei Rechnungen bis € 250 muss die Umsatzsteuer nicht explizit ausgewiesen werden. Hier reichen die Angabe des aktuell gültigen Umsatzsteuersatzes und der Bruttobetrag der erbrachten Lieferung oder Leistung aus.
Buchung der Umsatzsteuer
Ist ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die gezahlte Vorsteuer auf ein Aktivkonto gebucht. Das Unternehmen hat nun eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Die vom Kunden erhaltene Mehrwertsteuer wird auf ein Passivkonto gebucht und das Unternehmen hat gegenüber dem Finanzamt eine Steuerschuld. Bei der monatlichen Buchführung und spätestens bei Erstellung des Jahresabschlusses werden Mehrwertsteuer und Vorsteuer miteinander verrechnet.
Je nach Höhe des Umsatzes wird monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Übersteigt die Mehrwertsteuer die Vorsteuer, wird der Differenzbetrag an das Finanzamt abgeführt. Hatte ein Unternehmen mehr Vorsteuer (z. B. wegen umfangreichen Investierungen) als Mehrwertsteuer zu verzeichnen, bekommt es den überschüssigen Betrag von der Steuerbehörde erstattet.
Befreiung von der Umsatzsteuer
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte und Versicherungsmakler sind generell von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Eine Sonderregelung gilt für sogenannte Kleinunternehmer. Diese brauchen auf ihren Rechnungen an andere Unternehmer oder an Privatpersonen keine Mehrwertsteuer ausweisen. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass diese Kleinunternehmer bei ihren Eingangsrechnungen keine Vorsteuer abziehen dürfen.
Beträgt der Umsatz weniger als € 22.000 pro Jahr, kann von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch gemacht werden. Der Vermerk “keine Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG” wird dann auf die Rechnung geschrieben. An diese Regelung ist ein Kleinunternehmer 5 Jahre gebunden.
Details zur Umsatzsteuer
Neben dem oben erwähnten UStG gibt es außerdem die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Hier finden Unternehmer detaillierte Informationen zur steuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen. Die UStDV ist eine Rechtsverordnung, die die einheitliche Rechtsanwendung und Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung gewährleistet.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Auf Antrag bekommen Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen. Sobald ein steuerpflichtiges Unternehmen Geschäfte nicht nur im Inland, sondern ebenfalls international tätigt, ist diese Nummer Pflicht und muss auf jeder Rechnung aufgeführt werden. Warenlieferungen und Dienstleistungen innerhalb der EU werden dann beispielsweise als “innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen” bezeichnet, dem Vermerk “Reverse-Charge” versehen oder mit dem Hinweis “Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 19 UStG” erstellt.
In unserem Blog Im Ausland gezahlte Vorsteuer zurückfordern gehen wir ausführlich auf dieses Thema ein.
Steuerfreie Umsätze
In § 4 des UStG sind umsatzsteuerfreie Leistungen aufgeführt. Darunter fallen ärztliche Leistungen ebenso wie Wohnraummiete. Auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen, wie oben beschrieben, fallen unter diesen Paragraphen. Die Steuerbefreiung kann in drei Gruppen eingeteilt werden:
- Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug
- Steuerfreie Umsätze mit optionalem Verzicht auf die Befreiung
- Sämtliche übrigen steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Die erste Gruppe enthält hauptsächlich Exportumsätze. In der zweiten Gruppe sind Kreditvermittlungen, Grundstücksverkäufe sowie langfristige Vermietung und Verpachtung enthalten. Zur dritten Gruppe gehören neben Ärzten auch Versicherungsmakler, bestimmter Briefverkehr, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Leistungen privater Schulen, die dem Bildungszweck dienen.
Umsatzsteuer und Corona (bis 31.12.2023)
Im Rahmen der Mehrwertsteuerreform hat der Gesetzgeber eine zeitlich begrenzte Steuerreduzierung beschlossen. Bis zum 31. Dezember 2023 gilt auch für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.
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Veröffentlicht am 18 Feb. 2022