Steuerentlastungsgesetz: Änderungen und Freibeträge
Da die Preise im Energiebereich drastisch gestiegen sind, hat der Bundesrat im Mai dem neuen Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Steuerentlastungsgesetz wurde am 27. Mai 2022 verkündet.
Die Entlastung wird sowohl finanziell als auch mittels Steuervereinfachung umgesetzt. So wurden beispielsweise Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschale angehoben. Ebenso wurde die Entfernungspauschale (Kilometergeld) rückwirkend angepasst. Nachfolgend lesen Sie die wichtigsten Neuerungen aus dem Steuerentlastungsgesetz.
Energiepauschale (EPP)
Die Energiepreispauschale soll die Personen entlasten, die unter den explodierenden Energiekosten, wie beispielsweise hohe Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit, leiden. Ab 1. September entstand für unbeschränkt Steuerpflichtige (aktiv tätige Erwerbspersonen) der Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von € 300.
Die Energiepreispauschale ist als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Die Energiepreispauschale wird mit dem für den Arbeitnehmer geltenden Steuersatz besteuert.
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a gilt dies nicht.
Voraussetzungen für die Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale ist auf die folgenden Einkunftsarten beschränkt:
- Land- und Forstwirtschaft
- Selbständige Tätigkeit
- Gewerbebetrieb
- Nichtselbständige Arbeitnehmer
Zu den nichtselbständigen Arbeitnehmern gehören u.a. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Beamte, Richter, Soldaten und Minijobber. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung der EEP, wenn sie:
- während des Jahres 2022 ganz oder teilweise ihren Wohnsitz in Deutschland hatten oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhielten;
- am 1. September 2022 in einem festen Arbeitsverhältnis standen;
- zu den Steuerklassen 1-5 gehören;
- pauschal versteuerten Arbeitslohn beziehen.
Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale besteht nur, wenn es sich nachweislich um das erste Dienstverhältnis handelt. Zudem muss der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung für seinen Mitarbeiter einreichen. Die Auszahlung der Energiepreispauschale sollte im September erfolgt sein. Unter bestimmten, im Steuerentlastungsgesetz näher beschriebenen Fällen, besteht eine Frist bis zum 10. Januar 2023.
Die Energiepreispauschale kann auch an Personen, die in Deutschland leben und ihren Arbeitsplatz im Ausland haben, ausgezahlt werden. Dies betrifft beispielsweise im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzgänger und Grenzpendler. In diesen Fällen wird die EEP jedoch nicht über den Arbeitgeber, sondern über die Einkommensteuererklärung von einem deutschen Finanzamt ausgezahlt.
Auch Gewerbetreibende und andere Selbständige haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die EEP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
Ausnahmen bei der Energiepreispauschale
Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale bereits vom Arbeitgeber erhalten, haben keinen weiteren Anspruch auf die Pauschale. Kein gesonderter Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung für seinen Mitarbeiter einreicht.
Ist die Energiepreispauschale höher als die zu zahlende Lohnsteuer, zahlt das zuständige Finanzamt den Differenzbetrag an den Arbeitgeber aus.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist die Energiepreispauschale nicht als Einkommen anzurechnen.
Grenzpendler und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Für diese Personen gelten die Gesetze des Heimatlandes.
Neue Freibeträge für 2022 und 2023
Der Arbeitnehmer-Freibetrag für die jährliche Einkommensteuererklärung ist von € 1.000 auf € 1.200 erhöht worden.
Ebenso wurde der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer um € 363 erhöht (jetzt € 10.347). Die erhöhten Freibeträge wirken sich direkt auf Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus. Arbeitgeber müssen rückwirkend Abzüge bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung korrigieren.
Erhöhung der Werbungskostenpauschale 2023
Nachdem die Werbungskostenpauschale für 2022 bereits auf 1.200 Euro stieg, wurde sie für 2023 auf 1.230 Euro erhöht.
Entfernungspauschale 2022 - 2026
Die Entfernungspauschale, auch Kilometergeld oder Pendlerpauschale genannt, wurde rückwirkend von € 0,35/km auf € 0,38/km angehoben. Das bedeutet, dass ab dem 21. gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle € 0,38 angesetzt werden dürfen. Die Entfernungspauschale für die Kilometer 1 bis 20 beträgt weiterhin € 0,30/km.
Die angepasste Entfernungspauschale gilt auch für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung. Die neue Entfernungspauschale gilt für die Jahre 2022 bis 2026.
Kinderbonus
Die Familienkassen zahlen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von € 100, zusätzlich zum Kindergeld, aus. Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Anspruch auf den Kinderbonus haben grundsätzlich alle Kinder, die im Juli 2022 Anspruch auf Kindergeld hatten. Es werden jedoch auch Kinder berücksichtigt, die in anderen Monaten des Jahres 2022 Anspruch auf Kindergeld haben.
Betrifft das Steuerentlastungsgesetz die Reisekosten-App von Mobilexpense?
Mobilexpense folgt Gesetzesänderungen auf dem Fuß. So werden ständig die Höchstwerte für Verpflegungs-, Unterkunfts- und Enfernungspauschalen angepasst und die Reisekosten-App dementsprechend aktualisiert. Mit der praktischen App müssen Dienstreisende lediglich die Eckdaten ihrer Reise eingeben; die Berechnung der Reisekosten, wozu auch die Fahrtkosten (Berechnung mit der Entfernungspauschale oder dem Fahrtenbuch) gehören, erledigt die App. Belege können mit dem Smartphone oder Tablet mobil eingescannt werden. Dank OCR werden sämtliche Daten in Echtzeit an den heimischen Server übermittelt.
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