Neuregelung der Arbeitszeiterfassung
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2019 beschlossen, dass alle EU-Staaten ihre Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Es muss zwar noch ein definitiver Gesetzestext verabschiedet werden, jedoch sind deutsche Arbeitgeber bereits jetzt in der Pflicht, ein objektives Zeiterfassungssystem einzuführen. Bislang wurden meistens lediglich Überstunden und Mehrarbeit dokumentiert. Das neue Gesetz zur Arbeitszeiterfassung soll Arbeitgeber künftig verpflichten, sämtliche Arbeitsstunden des Mitarbeiters zu erfassen.
Zweck der Arbeitszeiterfassung
Die allgemeine Verordnung der Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. Die tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt. Eine kontinuierliche und vollständige Erfassung von Arbeits-, Fehl-, Über- und Urlaubsstunden dient zum einen der nachweisbaren Leistung des Arbeitnehmers, zum anderen hat sie eine Kontrollfunktion für beide Seiten. Arbeitnehmer können so problemlos Überstunden nachweisen und Arbeitgeber wissen stets, ob der Mitarbeiter das vereinbarte Arbeitspensum erfüllt.
Bedeutung für deutsche Unternehmen
Unternehmen, die derzeit noch über kein Arbeitszeiterfassungssystem verfügen, müssen sich zeitnah darum kümmern. Einige deutsche Arbeitsgerichte haben die neue Pflicht bereits eingeführt.
Vorteile der Arbeitszeiterfassung für den Arbeitgeber
Das Unternehmen erhält einen exakten Überblick über die Anwesenheit und die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, exakte Daten zur Dienstreise, Fehlstunden oder Urlaubstage werden erfasst, gespeichert und sind jederzeit abrufbar.
Vorteile der Arbeitszeiterfassung für den Arbeitnehmer
Das Ziel der Arbeitszeiterfassung soll laut EuGH eine bessere Kontrolle für den Mitarbeiter sein. Mit einer genauen Dokumentation seiner Überstunden wird die Beweispflicht für den Mitarbeiter erleichtert. Auch ein Urlaubsanspruch lässt sich so problemlos nachweisen.
Datenschutz
Die Vorschriften zum Umgang mit persönlichen und personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegt. Arbeitszeiten eines Mitarbeiters gehören zu den personenbezogenen Daten und sind entsprechend zu schützen.
Methoden der Arbeitszeiterfassung
Zur Arbeitszeiterfassung gibt es verschiedene Methoden; je nach Betriebsgröße und Digitalisierung innerhalb des Unternehmens kann sich der Arbeitgeber für die für ihn beste Methode entscheiden. Die Erfassung der Arbeitszeit kann manuell per Stechuhr, Chipkarte und auf Formularen oder digital, beispielsweise mit einer praktischen Smartphone App, durchgeführt werden.
Arbeitszeiterfassung auf Formularen erscheint auf den ersten Blick eher unpraktisch: Formulare sind fehleranfällig, können verschwinden und bedürfen zudem einer Kontrolle durch den Vorgesetzten. Eine Stempeluhr ist zwar verlässlich, lädt jedoch häufig zur Manipulation ein, wenn beispielsweise ein Kollege für einen Freund stempelt. Da die meisten Unternehmen seit langem über digitale Software im Hinblick auf Buchhaltung, Reisekostenmanagement und allgemeine Datenerfassung verfügen, ist hier die digitale Arbeitszeiterfassung nur ein kleiner, leicht zu bewältigender Schritt.
Veröffentlicht am 18 Juni 2021