Behindertenpauschbetrag: Voraussetzungen, Höhe und Beantragung
Was ist der Behindertenpauschbetrag?
Der Behindertenpauschbetrag ist ein der Höhe nach gestaffelter Pauschbetrag, mit dem behinderte Menschen Mehraufwendungen, die durch ihre Behinderung entstehen, vereinfacht steuerlich geltend machen können. Der Behindertenpauschbetrag ist im deutschen Einkommensteuergesetz verankert. Das bedeutet, dass ein behinderter Arbeitnehmer aufgrund seiner außergewöhnlichen Belastungen die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 S. 1 EStG vermindern kann.
Anspruch auf Behindertenpauschbetrag
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) auf mindestens 20 festgestellt ist und Menschen, die blind, taubblind oder hilflos sind, haben Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Für die meisten täglichen Verrichtungen sind diese Menschen auf Hilfe angewiesen. Als permanente Hilflosigkeit wird die Einstufung in die Pflegestufen 4 und 5 bezeichnet. Um den Behindertenpauschbetrag zu erhalten, müssen Sie mindestens 6 Monate in Deutschland leben und eine Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) haben.
Der Behindertenpauschbetrag gilt für Erwachsene und Kinder. Kann ein Kind den Behindertenpauschbetrag nicht in Anspruch nehmen, wird dieser auf die Eltern übertragen, vorausgesetzt, dass diese einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ihr Kind erhalten.
Das zuständige Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung mit einem ärztlichen Gutachten fest. Anschließend wird ein Behindertenausweis ausgestellt.
Absetzbare Kosten zusätzlich zur Behindertenpauschale
Wird der Behindertenpauschbetrag genutzt, dürfen bestimmte Kosten zusätzlich steuersenkend angegeben werden:
- Fahrtkosten
- Führerscheinkosten
- Haushaltshilfe
- Heilkur
- Behinderungsbedingte Heimunterbringung
- Reisebegleitung
- Außerordentliche Krankheitskosten
- Blindencomputer
- Umbaukosten Wohnung (z. B. Treppenlift, Rampe, Aufzug)
- PKW-Umrüstung
Kosten wie erhöhter Wäschebedarf, Ausgaben für Pflege und Hilfe für die täglichen Verrichtungen sind mit dem Pauschbetrag abgedeckt und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden. In diesem Fall wirkt sich lediglich der Teil steuermindernd aus, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt.
Höhe des Behindertenpauschbetrags
Der Behindertenpauschbetrag ist nach Schwere der Behinderung gestaffelt. Die Beträge wurden 2021 verdoppelt. Auch wurde ein Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt.
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
20 % | 384 € |
30 % | 620 € |
40 % | 860 € |
50 % | 1.140 € |
60 % | 1.440 € |
70 % | 1.780 € |
80 % | 2.120 € |
90 % | 2.460 € |
100 % | 2.840 € |
Für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 S. 3 EStG auf 7.400 Euro. Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Der volle Behindertenpauschbetrag wird auch gezahlt, wenn die Behinderung im Laufe des Jahres festgestellt wurde. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Hat eine Person mehrere Behinderungen, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Behindertenpauschbetrag führt.
Eintragen der Behinderung in die Steuererklärung
Die Behinderung wird als “Außergewöhnliche Belastung” in die Zeilen 4–9 der Steuererklärung (Hauptformular) eingetragen. Als Nachweis für die Behinderung ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Bescheids der Pflegekasse oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts beizufügen.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Ab 2021 kann die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in der Anlage “Außergewöhnliche Belastungen” eingetragen werden. Die Fahrtkostenpauschale kann, wie der Behindertenpauschbetrag, von einem behinderten Kind auf die Eltern übertragen werden.
Behindertenpauschbetrag monatlich oder jährlich?
Der Behindertenpauschbetrag wird gewöhnlich bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Dafür müssen Sie dem Finanzamt den Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitteilen. Alternativ können Sie den Behindertenpauschbetrag bei der jährlichen Einkommensteuererklärung rückwirkend geltend machen.
Der Behindertenpauschbetrag ist sinnvoll, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die behinderte Person geringer sind als die Pauschale. Übersteigen die tatsächlichen Mehraufwendungen jedoch den Behindertenpauschbetrag, ist es besser, die tätsächlich entstandenen Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
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